Winterdienst-Pflicht für Vermieter und WEGs: Wer haftet bei Glätte?
Ein vereister Gehweg, ein gestürzter Passant, eine Schmerzensgeldforderung: Kaum eine Eigentümerpflicht wird so unterschätzt wie der Winterdienst. Dieser Beitrag erklärt, wer wann räumen und streuen muss, wer im Schadensfall haftet – und wie Sie die Pflicht rechtssicher auslagern.
Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht im Winter?
Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren für Dritte ausgehen. Im Winter heißt das konkret: Gehwege, Zugänge und Zuwege müssen bei Schnee und Glätte geräumt und gestreut werden. Die Gemeinden übertragen die Räumpflicht für öffentliche Gehwege per Satzung in aller Regel auf die Anlieger – also auf Sie als Eigentümer. Üblich sind Räumzeiten von etwa 7 Uhr morgens (sonntags oft 8 oder 9 Uhr) bis 20 Uhr abends; die genauen Zeiten regelt die örtliche Satzung Ihrer Stadt, etwa in Hamburg, Lübeck oder Kiel.
Wer haftet, wenn etwas passiert?
Kommt jemand auf einem nicht geräumten Weg zu Schaden, haftet grundsätzlich derjenige, der die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – der Eigentümer beziehungsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft. Es drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld, im Ernstfall fünfstellige Summen. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag auf Mieter übertragen, bleiben aber in der Überwachungspflicht: Sie müssen kontrollieren, ob der Mieter tatsächlich räumt. Genau daran scheitert die Mieterlösung in der Praxis häufig – im Urlaub, bei Krankheit oder schlicht bei Unlust des Mieters haftet am Ende doch der Eigentümer mit.
Die rechtssichere Lösung: professioneller Winterdienst
Wer den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister überträgt, delegiert damit auch einen Großteil des Haftungsrisikos – vorausgesetzt, der Dienstleister ist sorgfältig ausgewählt und dokumentiert seine Einsätze. Entscheidend ist der Nachweis: Wann wurde geräumt, wann gestreut? Die FSG dokumentiert jeden Winterdiensteinsatz digital mit Zeitstempel, sodass Eigentümer und Verwaltungen im Streitfall belegen können, dass ihrer Pflicht nachgekommen wurde. Zudem sind die Kosten des Winterdienstes als Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV) auf die Mieter umlagefähig.
Was kostet professioneller Winterdienst?
Abgerechnet wird je nach Anbieter pauschal pro Saison oder pro Einsatz. Die Höhe hängt von der zu betreuenden Fläche, der Erreichbarkeit und dem vereinbarten Reaktionsfenster ab. Eine Saisonpauschale hat für Eigentümer den Vorteil der Planbarkeit – egal ob der Winter mild oder hart ausfällt. Für eine konkrete Einschätzung Ihres Objekts fragen Sie am besten direkt ein Angebot an oder informieren sich auf unserer Winterdienst-Seite.
Checkliste für den Herbst
Prüfen Sie vor der ersten Frostnacht: Ist die Räumpflicht geregelt – im Mietvertrag, per WEG-Beschluss oder per Dienstleistungsvertrag? Ist dokumentiert, wer wann räumt? Und gibt es einen Vertretungsfall für Ausfälle? Wenn eine dieser Fragen offen ist, klären Sie sie vor dem Winter – danach ist es im Zweifel zu spät.
Häufige Fragen
Wann muss als Vermieter geräumt und gestreut werden?
Üblich sind werktags etwa 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr. Maßgeblich ist die örtliche Satzung Ihrer Gemeinde.
Kann ich die Räumpflicht auf Mieter übertragen?
Ja, per Mietvertrag – Sie bleiben aber in der Überwachungspflicht und haften mit, wenn der Mieter nicht räumt und Sie das nicht kontrolliert haben.
Sind Winterdienst-Kosten umlagefähig?
Ja, als Betriebskosten nach § 2 Nr. 8 BetrKV, sofern die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.